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11.04.2011

Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

(Holle) Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2011. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 26.7.2010 festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) für die Wahlperiode vom 01.11.2011 bis 31.10.2016 am 11. September 2011 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

1. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter:

Ratsmitlieder Höchstzahl der Mitglieder des Ortsrates Bewerberinnen / Bewerber je Wahlvorschlag
Rat der Gemeinde Holle

20

25

Ortsrat Derneburg

5

10

Ortsrat Grasdorf

7

12

Ortsrat Hackenstedt

5

10

Ortsrat Heersum

5

10

Ortsrat Holle

9

14

Ortsrat Sillium

7

12

Ortsrat Sottrum

7

12

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Für das Wahlgebiet der Gemeinde Holle ist ein Wahlbereich gebildet worden.

3. Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag für
die Gemeinderatswahl muss von mindestens 20
die Ortsratswahl Holle muss von mindestens 20
die übrigen Ortsratswahlen muss von mindestens 10

Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG).

Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:

a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen(CDU)
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) Freie Demokratische Partei (FDP)
e) DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf den Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbes (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.

5. Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 25. Juli 2011, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle einzureichen.

6. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13. Juni 2011 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover einzureichen. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.

7. Wahlberechtigung

Zur Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte ist nach § 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) berechtigt, wer Deutscher i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzt und am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet hat und
• seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat.
Auf die Wahlrechtsausschlussgründe des § 34 Abs. 2 NGO wird verwiesen.

8. Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Rat der Gemeinde Holle und die Ortsräte

Nach § 35 Abs. 1 NGO ist wählbar, wer
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und
• seit mindestens einem Jahr Deutscher i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
Auf die Ausschlussgründe von der Wählbarkeit des § 35 Abs. 2 NGO wird verwiesen.

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 510), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 37)