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03.12.2021

Warnstufe 2 im Landkreis Hildesheim: Was gilt?

Der Landkreis Hildesheim hat mit Allgemeinverfügung vom 29.11. die Warnstufe 2 für das Kreisgebiet festgestellt. Ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, gelten im Landkreis daher verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen. Der Landkreis informiert hierzu wie folgt.

2Gplus

2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies kann ein PCR-Test oder ein PoC-Antigen-Test (sogenannter Schnelltest) sein. Auch Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) finden Anerkennung, wenn sie unter Aufsicht direkt vor Ort durchgeführt werden oder unter Aufsicht einer anderen Person z.B. im Rahmen einer betrieblichen Testung durchgeführt wurden. Eine Aufsicht durch Familienmitglieder ist nicht ausreichend.

Von der Nachweispflicht grundsätzlich ausgenommen sind Kinder und Jugendliche und Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Ausnahme Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen). Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.

Abstandsregeln und Maskenpflicht

Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten nunmehr auch unter der 2Gplus-Regel. In Innenräumen ist anstelle der medizinischen Maske in vielen Bereichen das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau Pflicht. Dies gilt im Freien auch für Weihnachtsmärkte.

Von der Pflicht zum Trage einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind weiterhin Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs. Kinder zwischen dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs dürfen anstelle einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung eine beliebige andere textile oder textilähnliche Bedeckung tragen.

Was gilt bei Warnstufe 2 in den Bereichen im Einzelnen:

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 25 bis 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.

Im Freien gilt die 2G-Regel.

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 unterliegen einer Genehmigungspflicht auf Grundlage eines Hygienekonzepts des Veranstalters. Hier sind die vom Veranstalter bekannt gemachten Regeln zu beachten.

Private Feiern mit mehr als 15 teilnehmenden Personen

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.

Im Freien gilt die 2G-Regel.

Kinos, Theater, Kultureinrichtungen, Zoos Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, soweit mehr als 15 Personen an der Veranstaltung teilnehmen oder gleichzeitig anwesend sind. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.

Im Freien gilt die 2G-Regel.

Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiksalons, Prostitution)

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau.

Im Freien gilt die 2G-Regel.

Körpernahe Dienstleistungen aus medizinisch notwendigen Gründen sind von den Beschränkungen ausgenommen.

Beherbergung (Hotels, Pensionen) und Nutzung von Sportanlagen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie generell Duschen und Umkleidebereichen

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Während der sportlichen Betätigung selbst darf die Maske abgenommen werden.

Im Freien gilt die 2G-Regel. Soweit vor oder nach der Sportausübung Duschen oder Umkleidebereiche in geschlossenen Räumen genutzt werden, ist dies nur unter der 2Gplus-Regel gestattet.

Gastronomie

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.

Im Freien gilt die 2G-Regel.

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen

In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus (dies auch für Personen unter 18 Jahren) sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske ist auch beim Sitzen zu tragen, sie darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken sowie zum Konsumieren einer Shisha-Pfeife abgenommen werden. Das Rauchen von Shisha ist also nicht zulässig.

Im Freien gilt die 2G-Regel sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Maske gelten dieselben Regeln wie in geschlossenen Räumen.

Weihnachtsmärkte

Auf Weihnachtsmärkten gelten drinnen wie draußen die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden.

Öffentlicher Personenverkehr und dazugehörige Einrichtungen wie z.B. an Haltestellen und in Bahnhöfen

Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, das Tragen einer FFP2-Maske ist nicht vorgeschrieben.

Das Land Niedersachsen stellt zudem Schaubilder und Infomaterial zur Verfügung, welche die wichtigsten Regelungen übersichtlich darstellen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#grafiken

und https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Quelle: Landkreis Hildesheim