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24.08.2022

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zu der Landtagwahl 2022 für die Wahlbezirke der Gemeinde Holle wird in der Zeit vom 19.09.2022 bis 23.09.2022 zu folgenden Zeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Montag, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr

Ort der Einsichtnahme: Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle (rollstuhlgerechter Eingang)

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 23.09.2022 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5 Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18.09.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

4.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

5. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5 (oder online unter www.holle.de/briefwahl) beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis 07.10.2022, 13:00 Uhr beantragen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen.

Wer den Antrag für eine anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein und dem „Merkblatt für die Briefwahl“ zu entnehmen.