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24.03.2017

Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahnbrücke in Holle

(Holle) I. Die DB Netz AG, Regionalbereich Nord, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landes-behörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Holle beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst im Wesentlichen den Ersatzneubau der o.a. Eisenbahnüberführung, da das vorhandene Bauwerk irreparable Schäden aufweist und daher vollständig abgebrochen werden muss. Es wird durch ein als Vollrahmen ausgebildetes neues Brückenbauwerk ersetzt.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten Erläuterungsbericht, Übersichts-, Lage-, Grunderwerbsplan, Bauwerksverzeichnis und Grunderwerbsverzeichnis, Bauwerkspläne, Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan, Fotodokumentation, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit integrierter FFH-Verträglichkeitsprüfung und Umweltverträglichkeitsstudie, Maßnahmenplanung, Fachbeitrag Artenschutz, Schall-und Erschütterungsgutachten sowie Unterlagen über die geotechnische Erkundung, Bauwerkserkundung und abfalltechnisches Kurzkonzept.

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 29.03.2017 bis zum 28.04.2017 einschließlich bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, im Bauamt, Zimmer Nr.10, während der folgenden Dienststunden aus :

Montag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr.

Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist zudem nach vorheriger telefonischer Absprache auch außerhalb dieser Zeiten möglich.
Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG ab dem 29.03.2017 bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 12.05.2017 einschließlich, bei der Gemeinde Holle oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor dem 29.03.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 12.05.2017 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Vor dem 29.03.2017 eingehende Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden dieje-nigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(5) Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).

III.

Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).